Anmelde- und Teilnahmebedingungen für das Indianer Camp

 

Es gelten folgende Anmelde- und Teilnahmebedingungen für das Indianer Camp 2024:

Mit der Anmeldung wird die Jugendpflege Sögel (Träger: Gemeinde Sögel) als Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines verbindlichen Vertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Formular (Flyer/Postkarte) oder online auf der Homepage www.altepost-soegel.de/IndianerCamp/. Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung durch die Jugendpflege Sögel kommt dieser Vertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der/ die Anmeldende umgehend benachrichtigt.

 

Bezahlung

Der Teilnahmebeitrag in Höhe von 145 Euro ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig.

 

Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters

 

Gemeinde Sögel
Sparkasse Emsland          BLZ 266 500 01                 BIC NOLADE21EMS         IBAN DE39 2665 0001 0002 0008 00     

 

zu leisten. Die Jugendpflege bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt den Namen des/der Teilnehmenden mit dem Zusatz „Indianer Camp 2024“ anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

 

Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung (Flyer), den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage der Jugendpflege, den Angaben in der Anmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen. Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem/Der Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z. B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) des/der Teilnehmenden erforderlich ist. Er/Sie verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.

Die Jugendpflege Sögel kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund der Wetterbedingungen Inhalte nicht umgesetzt werden können.

 

Teilnahme eines/einer Ersatzteilnehmenden

Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Erfordernissen genügt und seiner/ihrer Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.

 

Rücktritt des Anmeldenden vor Beginn

Der/Die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Vertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Jugendpflege Sögel.

Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung. Tritt der/die Anmeldende vom Vertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann die Jugendpflege Sögel einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Leistung verlangen.  

 

Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Die Jugendpflege Sögel kann vom Vertrag zurücktreten:

a) wenn der/die Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm/ihr hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.

c) wenn der/die Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht bezahlt wird;

d) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Vertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

e) bis zu 14 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird.

 

Der schon geleistete Teilnahmebeitrag wird hierbei in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

Kündigung des Veranstalters

 

Die Jugendpflege Sögel bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass die Jugendpflege Sögel seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist.

 

 

Kündigung wegen höherer Gewalt

Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z. B. Krankheitsfall im Team, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall kann die Jugendpflege Sögel für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen.

 

Versicherungen

Die Teilnehmenden sind während der Dauer der Ferienfreizeit über die Gemeinde Sögel versichert. Diese Versicherung tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Die Jugendpflege Sögel empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

 

Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die Jugendpflege Sögel für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Anmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt die Jugendpflege Sögel keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden. Die Jugendpflege Sögel haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

Obliegenheiten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/Sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende/r dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem/der Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu. Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der/die Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/ die Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des/der Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

 

Datenschutz

Die Jugendpflege Sögel versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmen- den gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem/der Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des/ der Anmeldenden ist ausgeschlossen, außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.

 

Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.